Nun gut, dann gehen wir's halt mal an. Ich denke, diese Schrift hier dürfte keine allzugroßen Schwierigkeiten bereiten.
Alte Schriftstücke Lesen - Teil 1
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Danke Harald!
Ich fang dann gleich einmal mit der Überschrift an:
??? Abschrift
Freibank - Ordnung
Der Magistrat Thiersheim erläßt ??? Errichtung einer Freibank in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung vin Fleisch, welches zwar zum Genuß für Menschen tauglich, jedoch in seinem ??? und Genußwerte erheblich herabgesetzt ist, ...So der Anfang ist gemacht - wer macht weiter?
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Vor der "Abschrift" steht "Begl.", es handelt sich also um eine beglaubigte Abschrift
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O.K jetzt bin ich dran
dass ist des minderwertigen Fleisches ferner bezüglich des Vertiebes des zum Genuss für Menschen brauchbar gemachte Fleisch(..) des bedingt tauglichen Fleisches zum Vollzug der Artikel ( ..) des Polizeistrafgesetzbuches folgende ortspolizeilichen Vorschriften.
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So hier mal die Korrektur des ersten von Euch gelesenen Abschnittes. Ich denke, es klappt doch ganz gut , oder? Bitte darauf achten, dass die Abschrift buchstabengetreu ist und auch die Satzzeichen enthalten sind. Solltet Ihr etwas nicht lesen können, bitte nicht einfach auslassen, sondern im Text kennzeichnen, z.B. mit Fragezeichen , wie das der Dieter so schön gemacht hat. Solltet Ihr den Sinn eines Wortes oder einer Abkürzung nicht verstehen , bitte dazu schreiben und als Frage formulieren. Meine Korrekturen sind übrigens grün
Begl. (= beglaubigte) AbschriftFreibank - Ordnung
Der Magistrat Thiersheim erläßt behufs Errichtung einer Freibank in Bezug
auf den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genuße
für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs- und Genußwerte erheblich
herabgesetzt ist, dass
ist des minderwertigen Fleisches, ferner bezüglich des Vertiebes des zum
Genusse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches, d. i. (= das ist) des bedingt
tauglichen Fleisches zum Vollzug der Art. 3 Abs. I Ziff. 1, 143, Ziff. 1, 145 Ziff 2 des
Polizeistrafgesetzbuches folgende ortspolizeilichen Vorschriften:
§ 1.Das zum Genusse für Menschen taugliche, jedoch in seinem Nahrungs- und
Genußwerte erheblich herabgesetzte, d[as] i[st] das minderwertige, und
das zum Genusse für Menschen brauchbar gemachte, d[as] i[st] das bedingt
taugliche Fleisch, darf nur in der hierzu bestimmten Freibank
feilgeboten werden.§ 2.
Bei jedem derartigen Verkauf muß in der Freibank an
einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag die Ursache der
Beanstandung und die Qualität des feilgebotenen Fleisches besonders erkennbar
gemacht werden.§ 3.
Der Verkauf derartigen Fleisches darf nur zum Verbrauche
im eigenen Haushalte des Erwerbers,
nicht aber an Gast-, Schank-, Speise-
Wirte, Fleischhändler oder überhaupt an Personen erfolgen, welche aus
dem Verkaufe von Fleisch ein Gewerbe machen.Den bezeichneten Personen ist es auch untersagt, Fleisch in der
Freibank persönlich oder durch Dritte anzukaufen.§ 4.
Auf der Freibank darf das Fleisch nur in Stücken im Höchstge-
wichte von 3 kg und an einen Käufer an demselben Tage nur bis zu
einem Höchstgewichte von 3kg verkauft werden.§ 5
Der Preis des Fleisches ist mit der Bezeichnung der Gattung
des Viehes in der Freibank durch deutlichen Anschlag oder Anschreiben für
jedermann sichtbar zu machen.Thiersheim, am 3. Juni 1903.
Magistrat
/.LS./ [= loco sigilli = an Stelle des Siegels - d.h. dass sich hier in der Originalausfertigung das Siegel befindet]
gez. MötschFür vollziehbar erklärt mit Entschließung hoher kgl. Regierung
von Oberfranken, Kammer des Inneren, vom 1. September 1903 No.
18133 und mittelst Glocke verkündigtThiersheim, am 16 September 1903
Magistrat
/.LS./
gez. Mötsch -
Also gut, dann stelle ich mal eine Frage:
Was bedeutet "behuf"? Kch kann kann damit leider nichts anfangen. Heute würde man wohl eher "zwecks Errichtung" schreiben.
Liebe Grüße
Eva
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§1.
Das zum Genusse für Menschen taugliche, jedoch in seinem Nahrungs- und Genußwerte erheblich herabgesetzte, d[as] i[st] das minderwertige, und das zum Genusse für Menschen brauchbar gemachte, d[as] i[st] das bedingt taugliche Fleisch, darf nur in der hierzu bestimmten Freibank feilgeboten werden.
@ Dieter: Die Wörter, die in Deiner Transkription fehlen, heißen "behufs" (= zwecks) und "Nahrungs-"
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"behuf = zwecks"
dann habe ich es mir schon richtig gedacht.
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Hallo zusammen,
Hier eine kurze Zusammenstellung der Zeichen des sogenannten "Leidener Klammersystems", wie ihr sie zum Beispiel bei Daniel und Harald gesehen habt.
Liebe Grüße,
Adrian
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@ Dieter: Die Wörter, die in Deiner Transkription fehlen, heißen "behufs" (= zwecks) und "Nahrungs-"
Danke, hatte vor allem mit dem großen N meine Probleme. Na gut, dann ran an den Rest des Textes.
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D. Künzel: Prima! Die Abschrift ist fehlerfrei.
Adrian: Danke für den Hinweis auf das Leidener Klammersystem. Da ich aber annehme, dass jemand der danach sucht, nie auf die Idee kommen wird, dass sich ein Hinweis darauf im Übungstext 1 befinden könnte, rege ich an, dass Du einen eigenen Thread im "Grundsätzlichen" dazu aufmachst.
An Alle: Weiterhin viel Erfolg beim Lesen ...
Zum Wörtchen "Behuf" fällt mir ein Lied von Reinhard Mey ein: http://www.youtube.com/watch?v=60cmsLJ--G8 -
Lieber Adrian,
vielen Dank für das "Leidener Klammersystem"!
Da ich ja selbst gerne alte Texte abschreibe, ist mir dies eine große Hilfe
und ich weiß jetzt auch, was ich bisher falsch gemacht habe.Dein Hans
P.S.: Ist ja toll, wie das mit den alten Schriften eingeschlagen hat!
Habe aber im Augenblick nur wenig Zeit dazu, da wir am 22. März umziehen werden (innerhalb Hofs). -
Hallo,
ich hoffe, dass ich weitermachen darf und dass es stimmt...ich mach auch nur § 2.
§2
In jedem derartigen Verkauf muß in der Freibank an
einer in die Augen fallenden Halle durch deutlichen Anschlag die Ursache der
Beanstandung und die Qualität des feilgebotenen Fleisches besonders erkennbar
gemacht werden.LG
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Hallo Bersimo,
Deine Abschrift ist bis auf zwei kleine Worte (siehe oben in meinem ergänzten Posting von gestern, 13.21 Uhr) perfekt.
Wer macht weiter? -
§ 3.
Der Verkauf derartigen Fleisches darf nur zum Verbrauch im eigenen Haushalte des Erwerbers,
nicht aber an Gast-, Schank-, Speise - Wirte, Fleischhändler oder überhaupt an Personen erfolgen,
welche auch vom Verkaufe von Fleisch ein Gewerbe machen.Den bezeichneten Personen ist es auch untersagt, Fleisch in der Freibank
persönlich oder durch Dritte anzukaufen. -
Hallo Hans, nur drei Kleine Korrekturen, sonst alles prima gelesen!
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§4
Auf der Freibank darf das Fleisch nur in Stücken im Höchstge-
wichte von 3 kg und an einen Käufer an demselben Tage nur bis zu
einem Höchstgewichte von 3kg verkauft werden. -
Tadellos, Bersimo!
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So, jetzt mal wieder ein Versuch von mir.
§ 5Der Preis des Fleisches ist mit der Bezeichnung der Gattung der Viecher in der Fleischbank durch deutlichen Anschlag oder Anschreiben für jedermann sichtbar zu machen.
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Hallo Eva,
die Korrektur findest Du oben.
LG Harald -
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