Alte Schriftstücke Lesen - Teil 1

  • Danke Harald!


    Ich fang dann gleich einmal mit der Überschrift an:


    ??? Abschrift


    Freibank - Ordnung
    Der Magistrat Thiersheim erläßt ??? Errichtung einer Freibank in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung vin Fleisch, welches zwar zum Genuß für Menschen tauglich, jedoch in seinem ??? und Genußwerte erheblich herabgesetzt ist, ...



    So der Anfang ist gemacht - wer macht weiter?

  • O.K jetzt bin ich dran



    dass ist des minderwertigen Fleisches ferner bezüglich des Vertiebes des zum Genuss für Menschen brauchbar gemachte Fleisch(..) des bedingt tauglichen Fleisches zum Vollzug der Artikel ( ..) des Polizeistrafgesetzbuches folgende ortspolizeilichen Vorschriften.

  • So hier mal die Korrektur des ersten von Euch gelesenen Abschnittes. Ich denke, es klappt doch ganz gut :thumbsup: , oder? Bitte darauf achten, dass die Abschrift buchstabengetreu ist und auch die Satzzeichen enthalten sind. Solltet Ihr etwas nicht lesen können, bitte nicht einfach auslassen, sondern im Text kennzeichnen, z.B. mit Fragezeichen ?( , wie das der Dieter so schön gemacht hat. Solltet Ihr den Sinn eines Wortes oder einer Abkürzung nicht verstehen 8| , bitte dazu schreiben und als Frage formulieren. Meine Korrekturen sind übrigens grün :)

    Begl. (= beglaubigte)
    Abschrift


    Freibank - Ordnung


    Der Magistrat Thiersheim erläßt behufs Errichtung einer Freibank in Bezug
    auf den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genuße
    für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs- und Genußwerte erheblich
    herabgesetzt ist,
    dass
    ist des minderwertigen Fleisches, ferner bezüglich des Vertiebes des zum
    Genusse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches, d. i. (= das ist) des bedingt
    tauglichen Fleisches zum Vollzug der Art. 3 Abs. I Ziff. 1, 143, Ziff. 1, 145 Ziff 2 des
    Polizeistrafgesetzbuches folgende ortspolizeilichen Vorschriften:

    § 1.


    Das zum Genusse für Menschen taugliche, jedoch in seinem Nahrungs- und
    Genußwerte erheblich herabgesetzte, d[as] i[st] das minderwertige, und
    das zum Genusse für Menschen brauchbar gemachte, d[as] i[st] das bedingt
    taugliche Fleisch, darf nur in der hierzu bestimmten Freibank
    feilgeboten werden.


    § 2.


    Bei jedem derartigen Verkauf muß in der Freibank an
    einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag die Ursache der
    Beanstandung und die Qualität des feilgebotenen Fleisches besonders erkennbar
    gemacht werden.


    § 3.


    Der Verkauf derartigen Fleisches darf nur zum Verbrauche
    im eigenen Haushalte des Erwerbers,

    nicht aber an Gast-, Schank-, Speise-
    Wirte, Fleischhändler oder überhaupt an Personen erfolgen, welche aus
    dem Verkaufe von Fleisch ein Gewerbe machen.



    Den bezeichneten Personen ist es auch untersagt, Fleisch in der
    Freibank
    persönlich oder durch Dritte anzukaufen.


    § 4.


    Auf der Freibank darf das Fleisch nur in Stücken im Höchstge-
    wichte von 3 kg und an einen Käufer an demselben Tage nur bis zu
    einem Höchstgewichte von 3kg verkauft werden.


    § 5


    Der Preis des Fleisches ist mit der Bezeichnung der Gattung
    des Viehes in der Freibank durch deutlichen Anschlag oder Anschreiben für
    jedermann sichtbar zu machen.


    Thiersheim, am 3. Juni 1903.


    Magistrat
    /.LS./ [= loco sigilli = an Stelle des Siegels - d.h. dass sich hier in der Originalausfertigung das Siegel befindet]
    gez. Mötsch



    Für vollziehbar erklärt mit Entschließung hoher kgl. Regierung
    von Oberfranken, Kammer des Inneren, vom 1. September 1903 No.
    18133 und mittelst Glocke verkündigt


    Thiersheim, am 16 September 1903

    Magistrat


    /.LS./

    gez. Mötsch

  • §1.


    Das zum Genusse für Menschen taugliche, jedoch in seinem Nahrungs- und Genußwerte erheblich herabgesetzte, d[as] i[st] das minderwertige, und das zum Genusse für Menschen brauchbar gemachte, d[as] i[st] das bedingt taugliche Fleisch, darf nur in der hierzu bestimmten Freibank feilgeboten werden.


    @ Dieter: Die Wörter, die in Deiner Transkription fehlen, heißen "behufs" (= zwecks) und "Nahrungs-" ;)

  • D. Künzel: Prima! Die Abschrift ist fehlerfrei.
    Adrian: Danke für den Hinweis auf das Leidener Klammersystem. Da ich aber annehme, dass jemand der danach sucht, nie auf die Idee kommen wird, dass sich ein Hinweis darauf im Übungstext 1 befinden könnte, rege ich an, dass Du einen eigenen Thread im "Grundsätzlichen" dazu aufmachst.
    An Alle: Weiterhin viel Erfolg beim Lesen ...
    Zum Wörtchen "Behuf" fällt mir ein Lied von Reinhard Mey ein: http://www.youtube.com/watch?v=60cmsLJ--G8

  • Lieber Adrian,


    vielen Dank für das "Leidener Klammersystem"!
    Da ich ja selbst gerne alte Texte abschreibe, ist mir dies eine große Hilfe
    und ich weiß jetzt auch, was ich bisher falsch gemacht habe.


    Dein Hans


    P.S.: Ist ja toll, wie das mit den alten Schriften eingeschlagen hat!
    Habe aber im Augenblick nur wenig Zeit dazu, da wir am 22. März umziehen werden (innerhalb Hofs).

  • Hallo,


    ich hoffe, dass ich weitermachen darf und dass es stimmt...ich mach auch nur § 2.


    §2


    In jedem derartigen Verkauf muß in der Freibank an
    einer in die Augen fallenden Halle durch deutlichen Anschlag die Ursache der
    Beanstandung und die Qualität des feilgebotenen Fleisches besonders erkennbar
    gemacht werden.



    LG

  • § 3.


    Der Verkauf derartigen Fleisches darf nur zum Verbrauch im eigenen Haushalte des Erwerbers,
    nicht aber an Gast-, Schank-, Speise - Wirte, Fleischhändler oder überhaupt an Personen erfolgen,
    welche auch vom Verkaufe von Fleisch ein Gewerbe machen.


    Den bezeichneten Personen ist es auch untersagt, Fleisch in der Freibank
    persönlich oder durch Dritte anzukaufen.

  • So, jetzt mal wieder ein Versuch von mir.
    § 5


    Der Preis des Fleisches ist mit der Bezeichnung der Gattung der Viecher in der Fleischbank durch deutlichen Anschlag oder Anschreiben für jedermann sichtbar zu machen.

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