Verweglosungsvertrag Stadt Hof vom 13. Oktober 1288

  • Diesen interessanten Beitrag habe ich soeben in facebook gelesen. Hier finden wir auch den Herren Cunrad von Lubichau, welcher als "Gründer" von Konradsreuth angesehen wird:


    Das Hofer Thing über die Zwangsbesiedlung der Stadt Hof (sog. Verweglosungsvertrag) vom 13. Oktober 1288
    Wir Heinrich der elter und Heinrich und aber Heinrich die jüngere von Plauen die voite und Heinrich der elter voit von Weida thun kund allen, die den briff gehören und gesehen, dasz Wir unsz geeinet haben umb die Weglosz zum Hoff und uff dem lande zu Regnitz. Es ist geredt und gewilkört, dasz der land bütel
    des eltern voits von Weida mag verweglosen in die stad zu allen zeiten irn jahr und in der gegend zu Regnitz allso bescheidenlich: Der verweglost Wird, der soll reumen seines herrn gut binnen 14 nächten und soll kauffmann sein in der stad Hoff jahr und tage und soll sein gut fuhren und treiben von seines herrn
    gut jahr und tage nach des landes recht, und thut ers nicht, das vorgeschrieben ist, so soll ihn sein herr jagen für ein schuldigen man. Es ist auch geredt und gewillkört umb verlehende leut und verlehende gebauer, wird der einer verweglost, der sall raumen seines herrn gut binnen 14 tagen und sall sein gut feil bitten unter jahr und tag, verkauffet ers, sein herr salls leihen deme, der
    unter ihme bleibt sitzen, mag aber ers nicht verkauffen, sein herr salls ihme abgelten, als es in stehet, hat ers aber gebessert, so salls sein herr gelten, als es seine nachgebauer gut düncket, und nach der schein thet, und salls zu tagen zahlen, als es fromme leut bedüncket müglích. Uberdas weill der vorgenanter herren einer oder ein nachgebauer dem andern Will verwegloszen uff dem
    landt, dasz sall er thun 14 tage vor lichtmesz oder 14 tag darnach nach des landes recht. Des dinges und dieses gesetzes sind gezçugen herr Heinrich der elter voit von Gera und der jünger voit von Weida und der rath des von Weida und herr Conrad von Kotzau, herr Leupold von Greitz Marcklein bruder, Cunrad von Lubichau Mars, Heinrich sein bruder, Otto von Döhlen, Berthold
    von Zedwitz, Heinrich von Schönfelden, der rath des voits von Plauen, herr Erckenbrecht von Voitsberg, Reinhold von Mosen, Leutold von Milan, Eberhard von Widersberg, Wolffram von Kotzau, Götz Möschler, Cunrad von Mosen, Ulrich Sack, Gunther von Plawnitz. Dasz diesz stete immer sey zwischen uns
    und unsern kindern und unsern nachkömlingen, darum haben wir diesen brieff versiegelt mit unsern insiegeln. Der brieff ist geben zum Hoff von der geburth unsers herrn tausend iahr zwei hundert iahr und acht und achzig iahre; an der nechsten mittwoch vor st. Gallen tag.
    Wortlaut nach Burkhard Mencken, Scriptores rerum Germanicarum, Bd. III,
    Sp. 657 f., und nach Berthold Schmidt, Urkundenbuch der Vögte von Weida,
    Gera und Plauen, 1. Band, Jena 1885, S. 115 (Nr. 230).


    Quelle: https://www.facebook.com/group…rmalink/1221920674541614/

  • Man findet im Internet als PDF-Datei einen Aufsatz mit dem Titel: " Der Landbesitz Hofer Bürger im Spätmittelalter"


    Abstract:
    Der Aufsatz untersucht Herkunft, Umfang und Nutzung des Landbesitzes von Bürgern der Stadt Hof vor dem Hintergrund der Stadt-Umland-Forschung. Bezüglich der Herkunft wird die Hofer "Verweglosungsurkunde" von 1288 als Verbot der Aufnahme von Pfahlbürgern neu interpretiert. Sie steht damit wahrscheinlich im Kontext des Reichslandfriedens Rudolfs I. von 1287. Damit schied seit dem Ende des 13. Jahrhunderts der Zuzug bäuerlicher Bevölkerung als Quelle bürgerlichen Landbesitzes aus. Dagegen dürften Ministeriale, die der Hofer Bürgergemeinde beitraten den Grundbestand späteren bürgerlichen Landbesitzes beigetragen haben. Umfang und Lage des Landbesitzes wird kartographisch dargestellt und - unter besonderer Berücksichtigung des Hospitalsbesitzes - die verschiedenen Nutzungsweisen untersucht. Die Ergebnisse entsprechen weitgehend dem bisher erreichten Forschungsstand zum bürgerlichen Landerwerb mittelgroßer landesherrlicher Städte.


    Hier geht es also auch um diese Verweglosungsurkunde.


    Leider ist es mir nicht gelungen herauszufinden, wo dieser Aufsatz im Original abgedruckt war. Ich füge ihn trotzdem an.

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